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Möglichkeiten zur Online-Beschlussfassung

23. April 2020 | Allgemein, Startseite
Möglichkeiten zur Online-Beschlussfassung

Die aktuelle Situation betrifft unsere Verbindungen als Vereine genauso. Das Verbindungsleben ist derzeit vielleicht etwas eingeschlafen, was aber nichts daran ändert, dass manche Entscheidungen dennoch getroffen werden müssen und sollten. Da aber persönliche Treffen und somit auch Convente noch zu vermeiden sind, hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, auch „Online-Convente“ abzuhalten.

Mit dem gesellschaftsrechtlichen Covid-Gesetz (BGBl. I Nr. 16/2020) hat der Gesetzgeber die Handlungsfähigkeit von Gesellschaften und Vereinen in Zeiten der Corona-Krise dahingehend ermöglicht, dass er eine Online-Beschlussfassung für zulässig erklärt hat. Die Ausführungsbestimmungen dazu ergingen am Verordnungsweg (BGBl. II Nr 140/2020).

Somit ist es möglich, beschlussfassende Vereinsversammlungen online durchzuführen, auch wenn die Statuten dies nicht vorsehen. Allerdings müssen dafür einige Kriterien erfüllt sein:

  1. Die Einberufungsregeln sind so einzuhalten wie das die Statuten auch bei analogen Versammlungen vorsehen.
  2. Die Durchführung einer virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn die Teilnahmemöglichkeit von jedem Ort mittels einer akustischen und optischen Zweiwegverbindung in Echtzeit möglich ist. Jeder Teilnehmer muss sich zu Wort melden und an Abstimmungen teilnehmen können.
  3. Mindestens die Hälfte der potentiellen Teilnehmer muss über die technischen Möglichkeiten zur akustischen und optischen Teilnahme verfügen. Für alle anderen muss es möglich sein, sich zumindest akustisch (Telefonleitung) mit der Versammlung zu verbinden.
    Schaut Eure Mitgliederverzeichnisse durch: Wie viele Bundesbrüder haben WhatsApp oder ähnliches? Wenn das mehr als die Hälfte ist, könnt ihr mit Online-BCs loslegen.
    Sucht Euch eine Plattform aus, die das telefonische Einwählen erlaubt, damit auch diejenigen, die über eingeschränkte technische Möglichkeiten verfügen oder eine schlechte Internetverbindung haben, teilnehmen können (z.B. Zoom oder Webex).
  4. Welche technischen Mittel verwendet werden, entscheidet die Person, die die Versammlung einberuft.
  5. In der Einberufung sind die technischen Spezifikationen, die für die Teilnahme an der Versammlung essentiell sind, bekanntzugeben. (Einwahlcode für Videokonferenz und Telefonzuschaltung)
  6. Falls eine solche virtuelle Durchführung nicht möglich ist (aus welchem Grund auch immer), kann der Vorstand anordnen, dass die Mitglieder schriftlich abstimmen sollen, auch wenn das in den Statuten nicht vorgesehen ist.

Vorgangsweise bei schriftlichen Abstimmungen:

  1. Bekanntmachung der schriftlichen Abstimmung nach den Regeln der Einberufung der Versammlung unter Bekanntgabe der Anträge.
  2. Bis 72 Stunden vor Ende der Abstimmungsfrist ist den Mitgliedern die Gelegenheit einzuräumen, Anmerkungen zu machen oder Fragen zu stellen. Diese Fragen sind unverzüglich zu beantworten und zusammen mit den Anmerkungen allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Fragen, Beantwortungen und Anmerkungen können auch elektronisch verwaltet und abgehandelt werden.
  3. Gemeinsam mit der Ankündigung der Abstimmung, ist den Mitgliedern ein Stimmzettel zu übermitteln, der spätestens am Tag der Abstimmung zur Post gebracht werden muss.

Kommende Woche werden wir an dieser Stelle auch über mögliche Tools für „Online-Convente“ informieren.

Achtung: Sämtliche gesetzlichen und gesetzgeberischen Maßnahmen und Rahmenbedingungen unterliegen einem extrem raschen Wandel, somit kann diese Richtschnur nur für den Moment gelten. Sollten sich gravierende Änderungen ergeben, werden wir Euch diese natürlich kommunizieren.

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