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Budenöffnung & Corona (Stand 6. Mai)

08. Mai 2020 | Allgemein, Startseite
Budenöffnung & Corona (Stand 6. Mai)

Hier findest du eine Stellungnahme des Kartellrechtspflegers zu einer möglichen Budenöffnung anhand des Sachlage mit 6. Mai, wobei darauf hingewiesen wird, dass dies nur den Stand von 6. Mai abbildet und sich aufgrund der Gegebenheiten die Rahmenbedingungen rasch ändern könn(t)en, sowohl zum Positiven als auch zum Negativen hin.

Mit Inkrafttreten der Lockerungsverordnung am 1. Mai 2020 gelten – vorläufig – bis inklusive 30. Juni 2020 folgende Regelungen:

Unsere Vereinslokale sind weder öffentliche Orte noch Kundenbereiche im Sinn des Gesetzes. Auch die sonstigen speziell genannten Orte bzw. die dahingehenden Regelungen treffen auf unsere Vereine nicht zu. In § 9 der Lockerungsverordnung ist explizit und taxativ aufgezählt, welche Einrichtungen zu betreten verboten sind.

Ausgenommen sind ebenfalls Versammlungen gemäß des Versammlungsgesetzes 1953, wobei ein privater Budenabend bzw. sonstige Verbindungsveranstaltungen wohl nicht unter das Versammlungsgesetz fallen. Sehr wohl aber sind die neun Veranstaltungsgesetze heranzuziehen, auf welche ich aber nicht näher eingehe. Lediglich nach Wiener Veranstaltungsgesetz ist eine Veranstaltung dann öffentlich, wenn sie allgemein zugänglich ist. Nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen gelten aber dann als öffentlich, wenn an ihnen mehr als 20 Personen teilnehmen können. Es gibt dann noch eine Ausnahme hinsichtlich Veranstaltung in Privatwohnungen, diese werden aber in den seltensten Fällen bei uns scharf ziehen, weil die Buden eben Vereinslokale (vom Verein gemietet) sind.

Somit sind wohl Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen untersagt, wobei hier zu diskutieren ist, ob – ausreichende Budengröße vorausgesetzt – eine räumliche Trennung dies nicht unterlaufen lassen könne. Sofern dies nicht möglich ist, ist bei Betreten des Veranstaltungsortes (Bude) gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1m einzuhalten. Auch ist eine Maske zu tragen. Jede Person braucht eine Fläche von mindestens 10 m², was bedeutet, dass bei 10 Bundesbrüdern die Bude mindestens 100 m² groß sein muss.Dieses gesamte Personen-Beschränkungs-Gebot gilt jedoch nicht für Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, wobei – siehe oben – unsere Buden seltenst unter Wohnung fallen werden.

Die Verwaltungsstrafe für Zuwiderhandeln bzw. Überschreiten der Kompetenz ist in § 3 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz geregelt und betrifft den Betreter, nicht den Inhaber, eines „bestimmten Ortes“. Somit ist nicht die Verbindung, sondern der einzelne Bundesbruder haftbar. Die Strafe beträgt bis zu EUR 3.600,00. Vereinslokale – als Privatbereich – dürfen nicht (bzw. „vorerst nicht“, um beim Duktus der Regierung zu bleiben) auf die Einhaltung obiger Vorschriften (vor allem Maskenpflicht) kontrolliert werden. Es wird aber von allzu exzessiven – und somit von neidigen Nachbarn wahrnehmbaren – Partys abgeraten.

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